Statuten

Statuten vom 1. Januar 2025

STATUTEN

des Vereins

Goldene Schildkröte

mit Sitz in Uetliburg (Gommiswald), St. Gallen

Artikel 1 – Name

Unter dem Namen «Goldene Schildkröte» besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Artikel 2 – Zweck

Unterstützung der Entwicklung des Unihockeysportes im Generellen, insbesondere jedoch die Unterstützung, Förderung und Entwicklung der Freiwilligenarbeit (Ehrenamt) und die Wahrung der Kultur im Schweizer Unihockey.

Artikel 3 – Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

  • Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
  • Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse
  • Subventionen von öffentlichen Stellen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung.

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich, ausser bei einer Lifetime-Mitgliedschaft. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

Artikel 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

Artikel 6 – Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.

An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder [und der Revisionsstelle]
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder [und der Revisionsstelle]
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung [und des Revisorenberichtes]
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Artikel 7 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.

Der Vorstand entscheidet zweimal jährlich über die Bewilligung von finanziellen Unterstützungen aufgrund eingereichter Anträge von eigenen Mitgliedern oder Drittpersonen. Die Anträge müssen dem Vereinszweck entsprechen.

Der Vorstand oder ein vom Vorstand eingesetztes Gremium wählt und vergibt einmal pro Jahr die Auszeichnung «Die goldene Schildkröte». Die goldene Schildkröte zeichnet Einzelpersonen aus, die mit ausserordentlichen Leistungen den Vereinszweck erfüllt haben. Der Preis ist mit 3000 Fr. dotiert und kann nicht mehrfach gewonnen werden. «Die goldene Schildkröte» soll an das ehrenamtliche Engagement von Tanja Eberhöfer erinnern.

Der Vorstand ist frei, weitere Auszeichnungen zu definieren. Die Auszeichnungen müssen dem Vereinszweck entsprechen.

Artikel 8 – Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

Artikel 9 – Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 10 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.

Artikel 11 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

Artikel 12 – Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder andere digitale Kanäle.